RS Vwgh 1994/6/20 91/10/0194

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist das vom Bf in Aussicht gestellte Beweismittel innerhalb der von ihm selbst vorgeschlagenen Frist bei der belangten Behörde nicht eingelangt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse das Berufungsverfahren abschloß und den angefochtenen Bescheid erließ (Hinweis E 27.1.1975, 704/73, VwSlg 8747 A/1975).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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