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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungLeitsatz
Keine Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einen im ausschließlichen Interesse des Importeurs liegenden und seinem Antrag voll Rechnung tragenden Feststellungsbescheid nach §5 Abs1 GeflügelwirtschaftsG 1969; fehlende LegitimationRechtssatz
Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084/1956, 5583/1967).
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985).
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung nur dann als gegeben an, wenn eine Verletzung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers möglich ist (siehe etwa VwSlg. 756 A/1949; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (VwGH 11.11.1988, 88/09/0147).
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Fall eines auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer; siehe dazu etwa VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfGH 27.06.1988, B842/88).
Die Vorlage eines Feststellungsbescheides nach §5 Abs1 GeflügelwirtschaftsG anläßlich der Zollabfertigung gibt dem Importeur, da im Fall der Einhebung eines Importausgleiches gemäß §1 Abs1 leg.cit. in der Regel die Erhebung eines Zolles unterbleibt, die grundsätzliche Möglichkeit zur zollfreien Einfuhr der betreffenden Waren. Selbst wenn ein derartiger Feststellungsbescheid erlassen worden ist, führt dies nicht notwendigerweise zur Vorschreibung eines Importausgleiches; umgekehrt setzt auch die Vorschreibung eines Importausgleiches nicht einen vorangehenden Feststellungsbescheid voraus. Die Vorschreibung eines Importausgleiches ist demnach von einem derartigen Feststellungsbescheid unabhängig. Der - nur auf Antrag des Importeurs zu erlassende - Feststellungsbescheid liegt somit ausschließlich in seinem Interesse. Aus diesem Grund und weil der bekämpfte Feststellungsbescheid dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vollinhaltlich Rechnung trägt, fehlt ihr die Beschwer und damit die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B693.1986Dokumentnummer
JFR_10109388_86B00693_01