RS Vwgh 1994/6/20 92/10/0118

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

KosmetikV §5 idF 1988/442;
KosmetikV Anl2;
LMG 1975 §26 Abs1 litb;
LMG 1975 §26 Abs1 lite;
LMG 1975 §27 Abs2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen die im § 5 KosmetikV genannten, sich im einzelnen aus Anlage 2 zur KosmetikV ergebenden Anwendungsbedingungen - im vorliegenden Fall der Verstoß gegen das Gebot, bestimmte Warnhinweise anzubringen - ist nicht unter

§ 26 Abs 1 lit b LMG 1975 subsumierbar, sondern fällt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Verbotsnorm eindeutig ergibt, unter

§ 26 Abs 1 lit e LMG 1975, also das Verbot, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die den nach § 27 LMG 1975 erlassenen Vorschriften (im Beschwerdefall: jenen der KosmetikV über Warnhinweise) nicht entsprechen.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100118.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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