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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KosmetikV §5 idF 1988/442;Rechtssatz
Ein Zuwiderhandeln gegen die im § 5 KosmetikV genannten, sich im einzelnen aus Anlage 2 zur KosmetikV ergebenden Anwendungsbedingungen - im vorliegenden Fall der Verstoß gegen das Gebot, bestimmte Warnhinweise anzubringen - ist nicht unter
§ 26 Abs 1 lit b LMG 1975 subsumierbar, sondern fällt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Verbotsnorm eindeutig ergibt, unter
§ 26 Abs 1 lit e LMG 1975, also das Verbot, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die den nach § 27 LMG 1975 erlassenen Vorschriften (im Beschwerdefall: jenen der KosmetikV über Warnhinweise) nicht entsprechen.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100118.X04Im RIS seit
11.07.2001