RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/03/0328 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. (Hinweis: E 14.8.1991, 89/17/0174 und E 8.4.1992, 91/13/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten