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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/03/0328 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. (Hinweis: E 14.8.1991, 89/17/0174 und E 8.4.1992, 91/13/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017