RS Vfgh 1989/6/12 A21/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1334

Leitsatz

Klage auf Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Bescheides durch den VwGH; auf Zahlung von Zinsen eingeschränktes Klagebegehren ab objektivem Zahlungsverzug gerechtfertigt

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt; er hat iS dieser Bestimmung den Beginn des Verzuges nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung angenommen (vgl. VfSlg. 9498/1982, 10496/1985). Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

Auf Grund des vorgelegten Mahnschreibens des Klägers vom 24.11.1988 steht fest, daß der Kläger der beklagten Partei eine - den Umständen entsprechend angemessene - Frist zur Zahlung bis 09.12.1988 eingeräumt hat. Da die beklagte Partei erst am 11.01.1989 Zahlung geleistet hat, war dem Zinsenbegehren im Hinblick auf den erst ab 09.12.1988 eingetretenen zumindest objektiven Zahlungsverzug stattzugeben, jedoch das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. VfSlg. 10496/1985).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:A21.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88A00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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