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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017