RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0064

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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