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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde die vorgebrachten Sanktionen der türkischen Behörden gegen den Asylwerber (hier: türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität) wegen dessen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei PKK bloß als Maßnahmen der Verbrechensbekämpfung wegen krimineller Handlungen qualifizierte, ohne jedoch über die tatsächlichen Aktivitäten der PKK ausreichende Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen anzustellen, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200106.X02Im RIS seit
20.11.2000