RS Vwgh 1994/6/21 94/20/0106

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA;
FlKonv Art1 AbschnF;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde die vorgebrachten Sanktionen der türkischen Behörden gegen den Asylwerber (hier: türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität) wegen dessen Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei PKK bloß als Maßnahmen der Verbrechensbekämpfung wegen krimineller Handlungen qualifizierte, ohne jedoch über die tatsächlichen Aktivitäten der PKK ausreichende Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen anzustellen, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200106.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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