RS Vwgh 1994/6/21 90/14/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0100 4

Stammrechtssatz

Räumt die Abgabenbehörde auf Grund der Umstände, daß die allfällige Nachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen oder gar zu einer Sanierung führen würde und daß sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirkte, der Zweckmäßigkeit gegenüber Billigkeitsgründen den Vorrang ein und versagt sie so im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens eine Nachsicht, kann darin keine Ermessensüberschreitung und kein Ermessensmißbrauch erblickt werden (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0179; E 7.11.1989, 89/14/0136).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140065.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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