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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0100 4Stammrechtssatz
Räumt die Abgabenbehörde auf Grund der Umstände, daß die allfällige Nachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen oder gar zu einer Sanierung führen würde und daß sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirkte, der Zweckmäßigkeit gegenüber Billigkeitsgründen den Vorrang ein und versagt sie so im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens eine Nachsicht, kann darin keine Ermessensüberschreitung und kein Ermessensmißbrauch erblickt werden (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0179; E 7.11.1989, 89/14/0136).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140065.X02Im RIS seit
20.11.2000