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L66108 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Eine Alphütte, die auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit für Zwecke der Alpwirtschaft errichtet wurde und dafür auch unmittelbar wieder nutzbar gemacht werden kann, begründet die Verwendung von Servitutsholz "zum Alpbedarf" (hier zur Eindeckung ihres Daches) auch dann, wenn sie derzeit zumindest teilweise der fremdenverkehrsmäßigen Nutzung oder sonstigen "privaten" Interessen ihres Besitzers dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070123.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009