RS Vfgh 1989/6/12 B1140/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1989
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
Nö GVG 1973 §8 Abs1
Nö GVG 1973 §8 Abs2 lita
Nö GVG 1973 §8 Abs2 litd

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes wegen fehlender Fachkenntnisse des Erwerbers auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft; Willkür wegen gröblichen Verkennens der Rechtslage

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 9004/1981, 9131/1981, 10.449/1985, 10.457/1985) §8 Abs1 und 2 lita und d NÖ GVG 1973 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Gegen diese Vorschriften sind auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 9004/1981, 9128/1981, 9131/1981, 10.687/1985 und 10.846/1986 ausgesprochen hat, kommen bei verfassungskonformer Interpretation §8 Abs1 und §8 Abs2 litd NÖ GVG 1973 dann nicht zum Tragen, wenn ein Landwirt als Erwerber auftritt, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich dabei um einen Voll- oder Nebenerwerbslandwirt handelt. Dasselbe gilt für den Versagungstatbestand nach §8 Abs2 lita NÖ GVG 1973 (VfSlg. 10.846/1986). Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen finden auch dann keine Anwendung, wenn der Erwerber erst durch den Erwerb die Eigenschaft eines (Voll- oder Nebenerwerbs-)Landwirtes erlangt (vgl. zB VfSlg. 10.914/1986; siehe etwa auch VfSlg. 5683/1968).

Willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §8 Abs1 und Abs2 lita und d Nö GVG 1973.

Aus keiner Bestimmung des NÖ GVG 1973 ergibt sich eine Grundlage für die Ansicht, Voraussetzung für die Zustimmung zu einem beabsichtigten Rechtserwerb seien bestimmte Fachkenntnisse des Erstehers auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. Da sich die belangte Behörde ausschließlich darauf berief, daß dem Beschwerdeführer die erforderlichen Fachkenntnisse auf diesem Gebiet fehlten, steht der angefochtene Bescheid durch gröbliches Verkennen der Rechtslage in besonderem Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.1987, B143/87, das die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem (Tir.) GVG 1983, LGBl. 69, betraf).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Erwerber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1140.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88B01140_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten