RS Vwgh 1994/6/21 91/07/0062

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §64;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch die Möglichkeit der Teilrechtskraft einzelner Schuldsprüche in einem Bescheid (Hinweis E 26.4.1979, 2261, 2262/77, VwSlg 9828 A/1979) besteht, ist bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich eines von mehreren Schuldsprüchen der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Strafausmaßes sämtlicher vom Schuldspruch erfaßten Tathandlungen und der damit nach § 64 VStG untrennbar zusammenhängenden Kostenansprüche aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070062.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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