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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch die Möglichkeit der Teilrechtskraft einzelner Schuldsprüche in einem Bescheid (Hinweis E 26.4.1979, 2261, 2262/77, VwSlg 9828 A/1979) besteht, ist bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich eines von mehreren Schuldsprüchen der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Strafausmaßes sämtlicher vom Schuldspruch erfaßten Tathandlungen und der damit nach § 64 VStG untrennbar zusammenhängenden Kostenansprüche aufzuheben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070062.X02Im RIS seit
12.11.2001