RS Vwgh 1994/6/21 94/14/0035

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/05 92/14/0006 2 (hier Vermietung eines Einfamilienhauses)

Stammrechtssatz

Die mit Werbungskostenüberschüssen verbundene Vermietung einer aus Überlegungen der Wertsicherung nach einem Bauherrnmodell errichteten Eigentumswohnung fällt unter § 1 Abs 2 Z 1 LiebhabereiV (Liebhabereivermutung). Bei einem längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre und mehr) bis zur möglichen Erzielung eines Gesamtüberschusses laut Prognoserechnung bedarf es eines besonders intensiven Interesses an der Erzielung eines solchen, damit iSd § 2 Abs 4 LiebhabereiV angenommen werden darf, daß sich ein solcher erwarten lasse. Auf die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses allein kommt es nicht an. Die Umstände, die dafür sprechen, daß sich ein Gesamtüberschuß erwarten läßt, sind vom Betreffenden schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140035.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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