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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26 Abs1Leitsatz
Nichteintragung in das Wählerverzeichnis; Entscheidung vor Ablauf der Frist für das zwingend eingeräumte Recht auf Gehör; grob mangelhaftes und ergänzungsbedürftiges Ermittlungsverfahren zur maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes; Verletzung im Recht auf Teilnahme an der LandtagswahlRechtssatz
Die Berufungsbehörde nahm der Beschwerdeführerin rechtswidrig das ihr kraft der zwingenden Bestimmung des §34 Abs1 Satz 2 Nö. LandtagswahlO 1974 eingeräumte Recht auf Gehör, für dessen Ausübung ihr eine Frist von zwei Tagen offenstand.
Nicht genug damit, besteht die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache nur in der unzulänglich-knappen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe zum Stichtag in der Gemeinde Wiener Neudorf keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Aus welchen Gründen die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangte, wurde nicht einmal ansatzweise angegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen, die Streichung aus dem Wählerverzeichnis verfügenden Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Landtag (Art95 iVm Art26 B-VG) verletzt.
(ebenso E v 12.06.89, B1831/88)
Schlagworte
Wahlen, Wählerverzeichnis, Wahlrecht aktives, Ermittlungsverfahren Wahlbehörden, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1830.1988Dokumentnummer
JFR_10109388_88B01830_01