RS Vfgh 1989/6/12 B1830/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art26 Abs1
B-VG Art95
Nö LandtagswahlO 1974 §20 Abs1
Nö LandtagswahlO 1974 §25 Abs1
Nö LandtagswahlO 1974 §26 Abs1
Nö LandtagswahlO 1974 §34 Abs1

Leitsatz

Nichteintragung in das Wählerverzeichnis; Entscheidung vor Ablauf der Frist für das zwingend eingeräumte Recht auf Gehör; grob mangelhaftes und ergänzungsbedürftiges Ermittlungsverfahren zur maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes; Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Landtagswahl

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde nahm der Beschwerdeführerin rechtswidrig das ihr kraft der zwingenden Bestimmung des §34 Abs1 Satz 2 Nö. LandtagswahlO 1974 eingeräumte Recht auf Gehör, für dessen Ausübung ihr eine Frist von zwei Tagen offenstand.

Nicht genug damit, besteht die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache nur in der unzulänglich-knappen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe zum Stichtag in der Gemeinde Wiener Neudorf keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Aus welchen Gründen die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangte, wurde nicht einmal ansatzweise angegeben.

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen, die Streichung aus dem Wählerverzeichnis verfügenden Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Landtag (Art95 iVm Art26 B-VG) verletzt.

(ebenso E v 12.06.89, B1831/88)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wählerverzeichnis, Wahlrecht aktives, Ermittlungsverfahren Wahlbehörden, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1830.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88B01830_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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