Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG unter ausdrücklicher Zitierung des § 68 AVG im Spruch als auch in der Begründung des betreffenden Bescheides zurückgewiesen statt einer meritorischen Erledigung zugeführt, wobei in der Begründung auch die Rechtskraft der Vorschreibung der Auflage erwähnt wird, so kann in diesem Falle nicht von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck die Rede sein. Ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens ist unzulässig (Hinweis E 30.9.1986, 85/05/0005).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070079.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011