RS Vwgh 1994/6/21 93/07/0079

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG unter ausdrücklicher Zitierung des § 68 AVG im Spruch als auch in der Begründung des betreffenden Bescheides zurückgewiesen statt einer meritorischen Erledigung zugeführt, wobei in der Begründung auch die Rechtskraft der Vorschreibung der Auflage erwähnt wird, so kann in diesem Falle nicht von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck die Rede sein. Ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens ist unzulässig (Hinweis E 30.9.1986, 85/05/0005).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070079.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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