RS Vwgh 1994/6/21 93/07/0079

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Zu einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gehören auch die Auflagen. Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 stellt daher auch die Nichtausführung einer Auflage dar. Ein Unterbleiben einer Auflagenausführung kann daher nachträglich genehmigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Es besteht ein Anspruch auf meritorische Erledigung eines Antrages auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach § 121 Abs 1 WRG zweiter Satz durch die Wasserrechtsbehörde, welcher somit nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070079.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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