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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Zu einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gehören auch die Auflagen. Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 stellt daher auch die Nichtausführung einer Auflage dar. Ein Unterbleiben einer Auflagenausführung kann daher nachträglich genehmigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Es besteht ein Anspruch auf meritorische Erledigung eines Antrages auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage als geringfügige Abweichung nach § 121 Abs 1 WRG zweiter Satz durch die Wasserrechtsbehörde, welcher somit nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden kann.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070079.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011