Index
L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11;Rechtssatz
§ 27a Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 ist nicht nur im Gefolge einer Anordnung einer vorläufigen Übernahme nach § 26 legcit anzuwenden, sondern - wie sich bereits aus der systematischen Einordnung dieser Gesetzesbestimmung nach § 27 legcit, welcher Regelungen über die rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen und Geldabfindungen im Zuge der Übernahme der Grundabfindungen enthält, ergibt - allgemein nach Übernahme einer Grundabfindung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070097.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016