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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Beweismittel, welches - ohne Neuerungen im Tatsachenbereich aufzuzeigen - lediglich darzutun vermag, daß das seinerzeitige Verfahren allenfalls mangelhaft gewesen war, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis E 13.11.1975, 1301/75) ebensowenig rechtfertigen wie eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde (Hinweis E 15.5.1973, 1783/92, 13.9.1974, 1735/73).
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200072.X01Im RIS seit
20.11.2000