RS Vwgh 1994/6/21 94/20/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein Beweismittel, welches - ohne Neuerungen im Tatsachenbereich aufzuzeigen - lediglich darzutun vermag, daß das seinerzeitige Verfahren allenfalls mangelhaft gewesen war, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis E 13.11.1975, 1301/75) ebensowenig rechtfertigen wie eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde (Hinweis E 15.5.1973, 1783/92, 13.9.1974, 1735/73).

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten