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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Rechtssatz
Schenkungen sind nur dann keiner Einkunftsart zuzuordnen, wenn sie auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Schenkungen anzusehen sind, also insbesondere keinerlei Entgeltcharakter tragen (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 26 zu § 2). Wird - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit einer in der Angestelltenordnung der Vereinigung selbst als "Dienstverhältnis" bezeichneten Beziehung an einen "vollzeitlichen Mitarbeiter" eine "Besoldung" bezahlt, so kann keine Rede davon sein, daß es sich nach der Verkehrsauffassung um eine Schenkung handle (hier: Pfarrer einer freien Kirchengemeinde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140041.X02Im RIS seit
20.11.2000