RS Vwgh 1994/6/21 94/14/0041

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §938;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Schenkungen sind nur dann keiner Einkunftsart zuzuordnen, wenn sie auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Schenkungen anzusehen sind, also insbesondere keinerlei Entgeltcharakter tragen (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 26 zu § 2). Wird - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit einer in der Angestelltenordnung der Vereinigung selbst als "Dienstverhältnis" bezeichneten Beziehung an einen "vollzeitlichen Mitarbeiter" eine "Besoldung" bezahlt, so kann keine Rede davon sein, daß es sich nach der Verkehrsauffassung um eine Schenkung handle (hier: Pfarrer einer freien Kirchengemeinde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140041.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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