RS Vfgh 1989/6/12 B529/89

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / Rechtsverletzungsmöglichkeit

Leitsatz

Ersatzbescheid nach Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Verletzung subjektiver Rechte durch eine der Berufung des Beschwerdeführers voll Rechnung tragende, aufhebende Entscheidung; keine Beschwer; fehlende Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Nur durch einen Bescheid, der Pflichten entweder bestehen läßt oder (neu) auferlegt, kann ein Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden (vgl. VfSlg. 6683/1972, 9771/1983). Dies liegt hier nicht vor, weil dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. hiezu VfSlg. 9686/1983). Die Rechtssphäre des Beschwerdeführers kann hier mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht durch eine Bindung an dessen Begründung verletzt worden sein. Damit fehlt aber dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die OBDK anläßlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen sein soll (vgl. VfSlg. 10088/1984).

Entscheidungstexte

  • B 529/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1989 B 529/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation Rechtsverletzungsmöglichkeit, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B529.1989

Dokumentnummer

JFR_10109388_89B00529_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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