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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungsmöglichkeitLeitsatz
Ersatzbescheid nach Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Verletzung subjektiver Rechte durch eine der Berufung des Beschwerdeführers voll Rechnung tragende, aufhebende Entscheidung; keine Beschwer; fehlende LegitimationRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.
Nur durch einen Bescheid, der Pflichten entweder bestehen läßt oder (neu) auferlegt, kann ein Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden (vgl. VfSlg. 6683/1972, 9771/1983). Dies liegt hier nicht vor, weil dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. hiezu VfSlg. 9686/1983). Die Rechtssphäre des Beschwerdeführers kann hier mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht durch eine Bindung an dessen Begründung verletzt worden sein. Damit fehlt aber dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die OBDK anläßlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen sein soll (vgl. VfSlg. 10088/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation Rechtsverletzungsmöglichkeit, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B529.1989Dokumentnummer
JFR_10109388_89B00529_01