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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Ein Berichtigungsbescheid kann die im § 62 Abs 4 AVG normierten Rechtsfolgen nur dann entfalten, wenn er gemäß § 62 Abs 1 AVG erlassen wurde. Kann dies mangels entsprechenden Nachweises nicht beurteilt werden, ist in Anwendung des § 38 Abs 2 VwGG davon auszugehen, daß der Berichtigungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des den fehlerhaften Bescheid betreffenden Erkenntnisses durch den VwGH nicht zustande gekommen war (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 49, 538 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070062.X01Im RIS seit
12.11.2001