RS Vwgh 1994/6/21 91/07/0062

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §38 Abs2;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid kann die im § 62 Abs 4 AVG normierten Rechtsfolgen nur dann entfalten, wenn er gemäß § 62 Abs 1 AVG erlassen wurde. Kann dies mangels entsprechenden Nachweises nicht beurteilt werden, ist in Anwendung des § 38 Abs 2 VwGG davon auszugehen, daß der Berichtigungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des den fehlerhaften Bescheid betreffenden Erkenntnisses durch den VwGH nicht zustande gekommen war (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 49, 538 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070062.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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