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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung kann sich nicht bloß auf die Ergänzung der an den VfGH gerichtet gewesenen Beschwerde beschränken, sondern hat auch in der Wiedervorlage der zurückgestellten Ausfertigungen der an den VfGH gerichteten Beschwerde zu bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070069.X01Im RIS seit
20.11.2000