RS Vwgh 1994/6/21 94/07/0069

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung kann sich nicht bloß auf die Ergänzung der an den VfGH gerichtet gewesenen Beschwerde beschränken, sondern hat auch in der Wiedervorlage der zurückgestellten Ausfertigungen der an den VfGH gerichteten Beschwerde zu bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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