RS Vwgh 1994/6/21 94/07/0069

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Überwachungspflicht des Rechtsvertreters besteht nach stRsp auch gegenüber verläßlichen Bediensteten. Umsomehr ist diese Pflicht bei Kanzleibediensteten zu fordern, die den Kanzleibetrieb "etwas ins Wanken" bringen. Das Fehlen jeglicher Angaben über eine grundsätzlich taugliche Weise der Erfüllung der gebotenen Überwachungspflicht steht dem Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages entgegen (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070069.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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