RS Vwgh 1994/6/21 90/14/0116

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
VwRallg;
WGG 1979 §7 Abs3 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0117

Rechtssatz

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz dient der Gemeinwohlaufgabe begünstigter Wohnraumschaffung insbesondere durch Errichtung von Wohnraum und die Verwaltung der geschaffenen Wohnungen (Hinweis E 4.9.1992, 91/13/0246). In diesem Sinne sind nach dem Gesetz unter Gemeinschaftseinrichtungen auch - nur - Einrichtungen zur besseren Nutzung der Wohnungen (die von der Bauvereinigung errichtet wurden oder verwaltet werden), wie Sammelheizungen, Warmwasserversorgungsanlagen, Aufzüge, Lesezimmer, Kindergärten und Zentralwaschküchen zu verstehen (Hinweis E 12.9.1989, 89/14/0083, 0084). Die der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Gemeindeämter haben keine derartige unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Funktion, abgesehen davon, daß deren Tätigkeit keineswegs nur auf die jeweilige Wohnbevölkerung ausgerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140116.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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