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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §5 Z10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0117Rechtssatz
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz dient der Gemeinwohlaufgabe begünstigter Wohnraumschaffung insbesondere durch Errichtung von Wohnraum und die Verwaltung der geschaffenen Wohnungen (Hinweis E 4.9.1992, 91/13/0246). In diesem Sinne sind nach dem Gesetz unter Gemeinschaftseinrichtungen auch - nur - Einrichtungen zur besseren Nutzung der Wohnungen (die von der Bauvereinigung errichtet wurden oder verwaltet werden), wie Sammelheizungen, Warmwasserversorgungsanlagen, Aufzüge, Lesezimmer, Kindergärten und Zentralwaschküchen zu verstehen (Hinweis E 12.9.1989, 89/14/0083, 0084). Die der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Gemeindeämter haben keine derartige unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Funktion, abgesehen davon, daß deren Tätigkeit keineswegs nur auf die jeweilige Wohnbevölkerung ausgerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140116.X02Im RIS seit
12.11.2001