RS Vfgh 1989/6/13 B1972/88, G9/89

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr DienstO 1966 §20
Wr DienstO 1966 §31
Wr DienstO 1966 §56
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung der §§21 Abs1, 31 Abs1 sowie §56 Abs1 und Abs2 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien 1966

Rechtssatz

Die bekämpfte Gesetzesstelle muß zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben (vgl. zB VfSlg. 9096/1981).

Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Einschreiters zur Stadt Wien ist durch Dienstentsagung mit Wirksamkeit vom 31.03.1976 aufgelöst worden und ein derartiges Dienstverhältnis hat jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) bestanden. Da der Einschreiter somit nicht Normadressat der von ihm bekämpften Bestimmungen ist und sich auch bei Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern würde, kommt ihm die Antragslegitimation schon deshalb nicht zu (vgl. zB VfSlg. 9096/1981).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1972.1988

Dokumentnummer

JFR_10109387_88B01972_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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