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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung der §§21 Abs1, 31 Abs1 sowie §56 Abs1 und Abs2 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien 1966Rechtssatz
Die bekämpfte Gesetzesstelle muß zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) eine behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller haben (vgl. zB VfSlg. 9096/1981).
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Einschreiters zur Stadt Wien ist durch Dienstentsagung mit Wirksamkeit vom 31.03.1976 aufgelöst worden und ein derartiges Dienstverhältnis hat jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) bestanden. Da der Einschreiter somit nicht Normadressat der von ihm bekämpften Bestimmungen ist und sich auch bei Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern würde, kommt ihm die Antragslegitimation schon deshalb nicht zu (vgl. zB VfSlg. 9096/1981).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1972.1988Dokumentnummer
JFR_10109387_88B01972_01