RS Vwgh 1994/6/21 91/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Krnt 1979 §48;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Willensbildung der Agrargemeinschaft zum Vertragsabschluß mit einem ihrer Mitglieder betreffend die Vergabe einer Eigenjagd erwachsen dem Mitglied zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte, weil das Mitglied damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluß des Pachtvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und ihm erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der Agrargemeinschaft hat das Mitglied noch keinen Einfluß darauf, daß die Agrargemeinschaft an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Bodenreform Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten