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L65000 Jagd WildNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Aus der Willensbildung der Agrargemeinschaft zum Vertragsabschluß mit einem ihrer Mitglieder betreffend die Vergabe einer Eigenjagd erwachsen dem Mitglied zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte, weil das Mitglied damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluß des Pachtvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und ihm erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der Agrargemeinschaft hat das Mitglied noch keinen Einfluß darauf, daß die Agrargemeinschaft an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Bodenreform Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070131.X02Im RIS seit
11.07.2001