RS Vwgh 1994/6/21 94/14/0041

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, das heißt, in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die Leistung, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnisses erbringt, ist eine persönliche und daher grundsätzlich unvertretbare Leistung. Kennzeichnend ist auch das Fehlen eines Unternehmerrisikos auf Arbeitnehmerseite. Ein weiteres Kriterium der unselbständigen Tätigkeit ist die persönliche Abhängigkeit, die sich in Weisungsgebundenheit äußert, die durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet ist und zu einer weitreichenden Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit führt (hier: Pastor einer Freikirche).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140041.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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