RS Vwgh 1994/6/21 92/07/0203

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §38;
AVG §56;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §26;

Rechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach § 26 WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier:

Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070203.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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