RS Vwgh 1994/6/21 94/07/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1022;
ABGB §531;
ABGB §810;
AußStrG §145;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §35 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der - in Unkenntnis der Sachlage - dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der - nunmehr verstorbenen - Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Demnach bewirkt der Tod der Partei - anders als nach § 35 Abs 2 ZPO - in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlaß noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde vor dem VwGH zu erheben (Hinweis E 14.12.1987, 87/12/0149).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070064.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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