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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der - in Unkenntnis der Sachlage - dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der - nunmehr verstorbenen - Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Demnach bewirkt der Tod der Partei - anders als nach § 35 Abs 2 ZPO - in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlaß noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde vor dem VwGH zu erheben (Hinweis E 14.12.1987, 87/12/0149).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070064.X01Im RIS seit
20.11.2000