RS Vwgh 1994/6/21 90/14/0065

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0196 E 21. Dezember 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der Bescheiderlassung gegebenen Sachlage und Rechtslage abzusprechen (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Ändert sich (zB) die Sachlage, so kann neuerlich um Abgabennachsicht angesucht werden (Hinweis E 18.6.1975, 919/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140065.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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