RS Vwgh 1994/6/21 94/14/0026

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/14/0027

Rechtssatz

Im konkreten Fall erteilt der Leiter und Betreiber einer Schischule den theoretischen Unterricht aller Schischulteilnehmer unmittelbar selbst, und den praktischen Unterricht zu einem geringen Bruchteil. Außerdem bildet er die von ihm verwendeten Hilfskräfte selbst aus und belehrt und überwacht sie laufend. Dies reicht aus, um die Voraussetzung als erfüllt anzusehen, daß der Angehörige des freien Berufes selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig und solcherart die Mithilfe selbst fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte der Einstufung als selbständige Arbeit unschädlich ist. Unmittelbare Unterrichtserteilung gegenüber allen Schülern verlangt das Gesetz ebensowenig wie eine überwiegende oder auch nur eine solche zu bestimmten Bruchteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140026.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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