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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Regelung der Bekleidungshilfe nicht unsachlichRechtssatz
Das niederösterreichische Sozialhilferecht hat auf Verordnungsstufe ein in sich ausgewogenes System der Berücksichtigung der Familienbeihilfe entwickelt. Es besteht auch nicht das Bedenken, daß die Verordnungen dem ihnen zugrundeliegenden Gesetz (dem NÖ SozialhilfeG) widersprächen.
§2 Abs1 NÖ SozialhilfeV 1988 erkennt nur den Empfängern von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen eine (zweimal jährlich auszuzahlende) Bekleidungsbeihilfe in bestimmter Höhe zu. Dies ist nicht unsachlich, da die Hilfsbedürftigkeit einer solchen Person und damit auch das Bedürfnis nach Bekleidungsbeihilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§9 Abs2 NÖ SozialhilfeG) feststeht, ohne daß dies im Einzelfall weiterer Erhebungen bedürfte. Anders verhält es sich jedoch mit Personen, die keine derartigen laufenden Geldleistungen nach dem NÖ SozialhilfeG beziehen. Ihnen gebührt die Bekleidungsbeihilfe nicht pauschaliert; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, im Einzelfall festzustellen, ob ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt, etwa in Form einer einmaligen Geldleistung zwecks Anschaffung von Kleidung, gebührt (vgl. VfGH 25.09.1987 B1211/86, S 6). Gegen eine solche Regelung besteht nicht das Bedenken, daß sie unsachlich ist.
Keine Unsachlichkeit der Regelung über die Bekleidungsbeihilfe im Nö SozialhilfeG iVm §2 Abs1 der NÖ SozialhilfeV 1988.
Keine Präjudizialität der Wendung "und seine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §9 Abs1 NÖ SozialhilfeG (gleichartige Bestimmungen in anderen Landesgesetzen wurden mit hg. Erkenntnissen vom 15.03.1988 G158/87 und vom 02.03.1989 G219/88 aufgehoben) im vorliegenden Fall.
Schlagworte
SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1547.1988Dokumentnummer
JFR_10109387_88B01547_01