RS Vwgh 1994/6/21 91/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluß (eines Organes) einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft ist neben den Vertretern der Minderheit nur die Agrargemeinschaft selbst Partei. Angehörige der Mehrheit - somit Mitglieder, die nicht überstimmt wurden - sind daher zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde, mit welchem der Minderheitsbeschwerde stattgegeben wurde, nicht legitimiert (Hinweis E 27.2.1990, 90/07/0002, VwSlg 13132 A/1990). Wenn die Aufsichtsbehörde im Berufungsverfahren der Berufung von Angehörigen der Mehrheit stattgibt, verkennt sie die Rechtslage insofern, als die Berufung mangels Parteistellung richtig zurückzuweisen wäre. Es ist daher der Beschwerde der zur Minderheit zählenden Mitglieder gegen den im Instanzenzug ergangenen agrarbehördlichen Bescheid Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, mit welchem der Berufung der Mehrheit stattgegeben wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedarf.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070131.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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