Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Als Bescheidspruch ist der Inhalt der normativen
Willensäußerung der Behörde anzusehen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140165.X02Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015