RS Vwgh 1994/6/21 94/14/0026

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/14/0027

Rechtssatz

Der Freiberufler darf sich fachlich ausgebildeter Arbeitskräfte bedienen (darf also seine Arbeitskraft grundsätzlich "vervielfachen"), er muß aber auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es ist hingegen nicht erforderlich, daß er allein tätig ist. Beim (selbständig tätigen) Leiter einer Privatschule wird man dies annehmen können, wenn er selbst über das nötige Fachwissen verfügt und auf die Gestaltung des Lehrplanes und auf die Art des Unterrichts (die Unterrichtsmethode) im ständigen Kontakt mit dem Lehrkörper Einfluß nimmt. Zudem muß er selbst Unterricht erteilen. Bei bloß kaufmännischer und organisatorischer Tätigkeit würde der Schulleiter die Voraussetzungen freiberuflicher Tätigkeit nicht mehr erfüllen. Tritt die Lehrtätigkeit des Schulinhabers auf Grund des umfangreichen Schulbetriebes (zB Schulbetrieb in mehreren Bundesländern, große Schüleranzahl, große Anzahl von Lehrpersonen) hinter die organisatorische und kaufmännische Tätigkeit zurück, liegt Gewerbebetrieb vor (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch, Textziffer 6.1 zu § 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140026.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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