RS Vwgh 1994/6/21 94/20/0128

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das vom Asylwerber (hier: türkischer Staatsangehöriger) bereits in erster Instanz erstattete Vorbringen zu seinen Fluchtgründen iVm dem Umstand, daß er nach Abweisung seines Asylantrages durch die Schweizer Behörden nicht wieder in sein Heimatland zurückgekehrt war, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß eine meritorische Prüfung der Fluchtgründe des Asylwerbers infolge Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs 3 AsylG 1991 nicht mehr zu erfolgen habe. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, in Behandlung der Berufung des Asylwerbers den zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltenden, erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hätte. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung des Asylwerbers meritorisch erledigte, kann er jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden sein.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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