RS Vwgh 1994/6/21 94/14/0037

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12;

Rechtssatz

Empfänger der vom Rechtsanwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung ist immer der eigene Klient, also die obsiegende Partei, nicht aber die unterliegende Prozeßpartei. Auch der Vorsteuerabzug kommt - Unternehmereigenschaft vorausgesetzt - jeweils nur dem Klienten des Rechtsanwaltes zu, der ihm gegenüber als Unternehmer für dessen Unternehmen die anwaltliche Tätigkeit als Leistung iSd Umsatzsteuergesetzes erbracht und darüber eine Rechnung iSd § 11 UStG 1972 ausgestellt hat (Hinweis E 23.4.1992, 91/15/0138, ÖStZB 1992, 910). Es sind nur Steuerbeträge abziehbar, die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sind (vgl Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch 5, Anmerkung 6 zu § 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140037.X01

Im RIS seit

26.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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