RS Vwgh 1994/6/21 94/20/0106

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mißhandlungen und Folterungen des Asylwerbers (hier: türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität) und Übergriffen türkischer Behörden kann - auch mit Rücksicht auf das Umfeld, in dem sie sich ereigneten - die Eignung, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus dem in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründen zu indizieren, ohne weitere Auseinandersetzung nicht abgesprochen werden (Hinweis E 24.3.1994, 94/19/0282).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200106.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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