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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0086 1 VwSlg 13165 A/1990Stammrechtssatz
Der Ausspruch des Verfalles von Waffen und Munition gem § 39 Abs 1 WaffG stellt keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 VStG nicht mehr zulässig wäre, sondern im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der möglichsten Geringhaltung der von Feuerwaffen ausgehenden Gefahren eine Sicherungsmaßnahme dar, die nach § 17 Abs 3 VStG 1950 ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf (Hinweis auf hg E 12.9.1984, VwSlg 11506 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010517.X01Im RIS seit
25.04.2001