RS Vwgh 1994/6/22 93/01/0517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs3;
WaffG 1986 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0086 1 VwSlg 13165 A/1990

Stammrechtssatz

Der Ausspruch des Verfalles von Waffen und Munition gem § 39 Abs 1 WaffG stellt keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 VStG nicht mehr zulässig wäre, sondern im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der möglichsten Geringhaltung der von Feuerwaffen ausgehenden Gefahren eine Sicherungsmaßnahme dar, die nach § 17 Abs 3 VStG 1950 ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf (Hinweis auf hg E 12.9.1984, VwSlg 11506 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010517.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten