RS Vwgh 1994/6/22 93/01/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0145 E 28. März 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Parteiengehör kann auch telefonisch gewährt werden, wenn dadurch die Möglichkeit der Partei, zu einem bestimmten Beweisergebnis hinreichend Stellung zu nehmen, gewährleistet ist (Hinweis E 23.9.1988, 88/11/0085).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010016.X04

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten