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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs1;Rechtssatz
Ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen liegt nicht schon dann vor, wenn durch das Mitführen der Waffe eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bf glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohnräumen und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am ZWECKMÄSSIGSTEN mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010421.X01Im RIS seit
25.04.2001