RS Vwgh 1994/6/22 93/01/0016

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
StbG 1949 §9 Abs1 Z1;
StbG 1949 §9 Abs1 Z2;
StbG 1985 §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/16 91/01/0213 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfrage, ob ein Bf die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, ist nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen. Es obliegt der Beurteilung der belangten Behörde, was an dem Tag, an dem die Bf die fremde Staatsbürgerschaft erwirbt (hier die britische), in Ansehung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtens war. Dies ergibt die Auslegung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschrift (vergleiche die allgemeinen Ausführungen dazu, welche Sachlage und Rechtslage bei Erlassung eines Bescheides anzuwenden ist, im E VS 28.11.1983, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010016.X02

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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