RS Vfgh 1989/6/13 G62/89

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages wegen nicht eindeutiger Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen; inhaltlicher, keiner Verbesserung zugänglicher Mangel

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Erfordernis des §62 Abs1 erster Satz VerfGG, daß der (Individual-)Antrag nach Art140 B-VG die Aufhebung "bestimmte(r) Stellen" des Gesetzes als verfassungswidrig begehren muß, ein strenges Formerfordernis erblickt. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sind (so etwa VfGH 28.11.1988 G110-116/88 mit zahlreichen Judikaturhinweisen); vom Antragsteller als verfassungswidrig erachtete Teile des Gesetzes müssen klar und unmißverständlich abgegrenzt sein und es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfGH 26.9.1988 G230/87).

Diesen Voraussetzungen entspricht der vorliegende Individualantrag nicht, weil ihm nicht eindeutig und völlig zweifelsfrei entnommen werden kann, ob die Einschreiter ausschließlich die Aufhebung des §14 Abs4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 oder - darüber hinaus - auch die des §5 Abs4 dieses Gesetzes anstreben.

Der Antrag, welcher an diesem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler leidet (s. auch dazu die angeführte Rechtsprechung), war sohin zurückzuweisen, was in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • G 62/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1989 G 62/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G62.1989

Dokumentnummer

JFR_10109387_89G00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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