TE Vfgh Beschluss 2004/6/28 B596/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

FremdenG 1997 §36
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen ein Aufenthaltsverbot wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. März 2004, mit welchem der Berufung gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §§36 Abs1 und 2 Z1 iVm. §§37 bis 39 FrG 1997 durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. Jänner 2004, Zl. BHFK-III-1300.26-2004/0002, keine Folge gegeben wurde.

Angesichts der Art und Schwere der strafbaren Handlung, vor allem im Hinblick auf ihre lange Dauer, sowie der hohen unbedingten Freiheitsstrafe und unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos (vgl. VfGH 13.3.2003, B1821/02), zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Auch besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B596.2004

Dokumentnummer

JFT_09959372_04B00596_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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