RS Vwgh 1994/6/22 AW 94/13/0023

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1988-1990 - Der Antrag, die Einbringung bestimmter Abgaben auszusetzen, stützt sich auf keine gesetzlichen Bestimmungen. Er kann daher nur seinem Inhalt nach gedeutet werden. Eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben, wie sie § 212a BAO während eines abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens vorsieht, ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Sollte dem Antragsteller eine derartige Maßnahme vorschweben, so wäre sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Seinem Antrag war aber auch bei Deutung als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil er dem Konkretissierungsgebot des § 30 Abs 2 VwGG nicht entspricht (Hinweis B 26.4.1990, AW 90/14/0005).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994130023.A01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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