Der Bund (als Rechtsträger der unterlegenen belangten Behörde) ist verpflichtet, die für die Zuziehung eines Dolmetsches (zur Vernehmung einer Zeugin) aufgelaufenen, vorerst vom Verfassungsgerichtshof aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen (§41 ZPO iVm §35 VfGG).