RS Vwgh 1994/6/22 94/01/0152

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §4;

Rechtssatz

ISd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist es rechtlich ohne Bedeutung, warum die Asylwerberin nach Österreich eingereist ist und nicht im Drittstaat (hier: Ungarn) um Asyl angesucht hat. Daran ändert der Umstand nichts, daß ihre Mutter in Wien lebt und hier politisches Asyl hat. Es wäre an ihr gelegen gewesen, einen Antrag auf Ausdehnung des ihrer Mutter gewährten Asyls gem § 4 AsylG 1991 zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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