Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
ISd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 ist es rechtlich ohne Bedeutung, warum die Asylwerberin nach Österreich eingereist ist und nicht im Drittstaat (hier: Ungarn) um Asyl angesucht hat. Daran ändert der Umstand nichts, daß ihre Mutter in Wien lebt und hier politisches Asyl hat. Es wäre an ihr gelegen gewesen, einen Antrag auf Ausdehnung des ihrer Mutter gewährten Asyls gem § 4 AsylG 1991 zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010152.X01Im RIS seit
20.11.2000