RS Vwgh 1994/6/22 94/01/0057

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Veröffentlicht am 22.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0161 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 3 AsylG 1991 obliegt der Asylbehörde die Entscheidung darüber, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach dem Asylgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung von Asyl nicht gem § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 AsylG 1991 ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß es dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991) fehlt, rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (so die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010057.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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