Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs1;Rechtssatz
Der Transport von Geldbeträgen über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, bzw einmal über S 100.000.-, dreimal über S 50.000.-, im übrigen unter S 50.000.-, vermag für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010421.X02Im RIS seit
25.04.2001