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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §198 Abs1;Rechtssatz
Aus § 185 Abs 1 zweiter Halbsatz NÖ LAO 1977 ergibt sich, daß das Einhebungsrecht keinesfalls vor dem Recht zur FESTSETZUNG der Abgabe verjährt. Unter dem Recht zur Festsetzung der Abgabe ist nicht nur das Recht auf erstmalige Festsetzung der Abgabe durch die Abgabenbehörde erster Instanz, an die die Fälligkeit anknüpft, zu verstehen. Vielmehr ist mit dem Begriff der Festsetzung der Abgabe auch die Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfaßt. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 158a NÖ LAO 1977, der von "einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat", handelt. Mit der erstmaligen erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung, die an sich die Fälligkeit auslöst, an die wiederum die Einhebungsverjährung anknüpft, ist somit das Recht der Abgabenfestsetzung iSd § 185 Abs 1 zweiter Halbsatz NÖ LAO 1977 noch nicht verbraucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170002.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009