RS Vfgh 1989/6/13 B1944/88, G242/88, V213/88

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Keine Legitimation zur Stellung eines Individualantrages - keine Änderung der Rechtsposition des Antragstellers für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge 1. auf Aufhebung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 06.05.1930, LGBl. 44, über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, zumindest aber die in ihrem Abs2 enthaltenen Worte "in der Regel" gemäß Art139 B-VG und 2. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Abs7 des §64 der BauO für Wien in seiner Verbindung mit der im Abs2 litb) enthaltenen Wortfolge "diese Pläne haben darüber hinaus alles zu umfassen, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Bestimmungen dieser BauO notwendig ist" beides in der Stammfassung LGBl. 11/1930, mangels Legitimation.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Normen würde die Rechtsposition des Antragstellers nicht geändert; er wäre vielmehr weiterhin an den ihm rechtskundig erteilten baupolizeilichen Auftrag gebunden.

Gleichzeitige Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1944.1988

Dokumentnummer

JFR_10109387_88B01944_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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